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grenzgänger auskunft bodensee
Sie möchten in der Schweiz als Grenzgänger oder Aufenthalter arbeiten oder haben bereits einen Arbeitsvertrag? Dann sind Sie bei
uns richtig.
Grenzgänger Auskunft Bodensee - kostenlose Beratung und Information rund um ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz für Grenzgänger
oder Aufenthalter. Seit über 25 Jahren betreuen wir unsere Kunden in der Hegau-Bodensee-Region und stehen seriös und zuverlässig
in allen Fragen zur Verfügung.
Profitieren auch Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Mitarbeiter. Wir bieten durchschaubare Informationen, individuelle
Beratung sowie Leistungs- und Beitragsvergleiche mit anderen Gesellschaften, so dass die beste Lösung für Sie gefunden werden kann.
Unsere Beratung für Grenzgänger und Aufenthalter betrifft die folgenden wichtigen Bereiche:
* Grenzgängerbewilligung / Aufenthaltsbewilligung
* Krankenversicherung (z.B. CH-Krankenkasse und deutsche Ergänzungsversicherung)
* Pflegeversicherung
* Rentenversicherung
* Familienzulage (Kindergeld)
* Arbeitslosenversicherung
* Unfallversicherung
* Netto-Lohnberechnung (unter Berücksichtigung der anfallenden Abzüge)\n
* Steuern (in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Steuerberater)
* Bilaterales Abkommen (mit dessen Auswirkung auf die Tätigkeit)
* Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz in der Schweiz
* Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis nach Deutschland
Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Tätigkeit in der Schweiz. Über 30.000 Grenzgänger und Aufenthalter arbeiten bereits
in den benachbarten Kantonen. Mehr als 60.000 deutsche Grenzgänger sind es insgesamt. Sie sind in fast allen Bereichen der
Wirtschaft vertreten.
Ihre Fragen zu den Themen Grenzgänger, Aufenthalter, Grenzgängerinformation, Grenzgänger Information, Grenzgängerberatung, Grenzgänger-Beratung, Grenzgängerinfo, Grenzgänger-Info beantworten wir
gerne. Ebenso natürlich Fragen zu den Themen Wochenaufenthalter, ihrem Nettolohn, einer Lohnberechnung oder der Arbeitsbewilliung.
Weitere Informationen für Sie als Grenzgänger zum Thema Arbeiten in der Schweiz - auch als Aufenthalter oder
Wochenaufenthalter - erhalten Sie direkt bei uns oder in unserer Infobroschüre.
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| © grenzgänger auskunft bodensee * Radolfzell | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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weitere Seiten Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Beratung und Information für Grenzgänger und Aufenthalter Liebe Leserin, lieber Leser, wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Tätigkeit in der Schweiz. Über 30.000 Grenzgänger und Aufenthalter arbeiten bereits in den benachbarten Kantonen. Mehr als 60.000 deutsche Grenzgänger sind es insgesamt. Sie sind in fast allen Bereichen der Wirtschaft vertreten. Unsere Beratung betrifft die folgenden wichtigen Bereiche: Grenzgängerbewilligung / Aufenthaltsbewilligung Krankenversicherung (z.B. CH-Krankenkasse und deutsche Ergänzungsversicherung) Pflegeversicherung Rentenversicherung (auch Riester-Rente für GG) Familienzulage (Kindergeld) Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Netto-Lohnberechnung (unter Berücksichtigung der in der Schweiz anfallenden Abzüge) Steuern (in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Steuerberater) Bilaterales Abkommen (mit dessen Auswirkung auf die Tätigkeit in der Schweiz) Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz in der Schweiz Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis nach Deutschland Wir erstellen Ihnen gerne eine Netto-Lohnberechnung unter Berücksichtigung der in der Schweiz anfallenden Abzüge. Interessiert? Nutzen Sie unseren umfassenden Service! Telefon: Radolfzell Singen +49 (0) 7732 / 3040 +49 (0) 7731 / 835638 Unsere Büro-Kernzeiten: Montag bis Freitag Samstag Abend-Termine 9 Uhr bis 12 Uhr + 14 Uhr bis 17 Uhr nach Vereinbarung nach Vereinbarung Wir sind häufig auch außerhalb dieser Zeiten im Büro. Bei Bedarf bitte einfach probieren! Wir senden Ihnen auch gerne als erste Information unsere Grenz- gängerbroschüre zu. Bitte senden Sie uns eine [eMail-Anfrage] Wir wünschen Ihnen für Ihre anstehende Entscheidung alles Gute. Ihr Team der Claudia Guba + Arno Benter Die gesamte als PDF-Datei (~ 1MB) Stand 2010 Alle Angaben auf den Webseiten und in der Informationsbroschüre ohne Gewähr. Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung Entsprechend den Bestimmungen des Abkommens über die Arbeitslosenversicherung zwischen Deutschland und der Schweiz sind Sie im Falle von Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit oder schlechten Wetters in der Schweiz und im Falle von völliger Arbeitslosigkeit in Deutschland versichert. Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt 2,0% des für die AHV maßgebenden Lohnes, jedoch höchstens bis zur Bemessungsgrenze von SFR 126.000 pro Jahr. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen. Grenzgänger Bei voller Arbeitslosigkeit können Sie sich bei Ihrem zuständigen deutschen Arbeitsamt melden. Sie erhalten dann das Arbeitslosengeld nach deutschem Recht. Verdienen Sie als Grenzgänger in der Schweiz in Ihrem Beruf mehr als in der BRD, werden Sie entsprechend dem tatsächlichen Verdienst eingestuft. Aufenthalter Aufenthalter müssen sich beim zuständigen schweizer Arbeitsamt arbeitslos melden. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich, wenn man innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmer tätig war. Sie erhalten ein Tagegeld in Höhe von 80% des letzten Lohnes bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 70 % aus dem vertraglich vereinbarten Lohn bis maximal SFR 7.350 (bei 80% bis max. SFR 8.400 ). Pro Woche erhält der Arbeitslose 5 Taggelder bis zu 400 Taggelder während der Arbeitslosigkeit, wobei erst nach einer Wartefrist von 5 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, außer bei niedrigem Verdienst. Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Grenzgängerbewilligung / Aufenthalterbewilligung Wie werden Sie Grenzgänger/in / Aufenthalter/in? Wenn Sie in Deutschland wohnen und zur Arbeit in die Schweiz gehen, sind Sie ein/e Grenzgänger/in. Hierzu benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung. Alternativ kann auch eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt werden (Arbeits- und Wohnort in der Schweiz). Es gibt kurzfristige (bis 18 Monate = L-Ausweis) und langfristige (fünf Jahre = B-Ausweis) Bewilligungen. Nach mindestens 5-jährigem Aufenthalt kann auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Ausweis) erteilt werden. Grenzgängerbewilligung (Ausländerausweis Braun/G) Die Arbeitsbewilligung (Grenzgängerbewilligung) wird in der Regel von Ihrem neuen Arbeitgeber beantragt. Ob Sie eine Bewilligung erhalten, hängt hauptsächlich von der Arbeitsmarktlage in der Schweiz ab. Die Behörden stellen diese Bewilligung normalerweise für fünf Jahre aus. Sie sollten die Grenzgängerbewilligung und Ihren gültigen Personalausweis stets bei sich tragen und auf Verlangen der Schweizer Grenzpolizei oder der Zollbehörde vorweisen können Die bilateralen Verträge sehen für Staatsangehörige der EU- EFTA-Staaten mehrere zeitliche Stufen der Freizügigkeit vor. Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zur Personenfreizügigkeit (01.06.2002) haben sich gegenüber der bisherigen Praxis für Grenzgänger einige wesentliche Erleichterungen ergeben. Die wichtigsten Punkte sind: Es genügt die einmalige wöchentliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort (früher täglich). Damit ist es also auch möglich, als Grenzgänger in der Schweiz eine Wohnung oder ein Zimmer zu haben, ohne dass man dafür eine Aufenthaltsgenehmigung braucht. (sogenannte Grenzgänger mit Wochenaufenthalt) Eine bestimmte Frist (früher sechs Monate), in der man im Grenzgebiet gewohnt haben muss, gibt es nicht mehr. Es gilt geographische und berufliche Mobilität (es sind also auch Stellen- und Kantonswechsel ohne neue Genehmigung möglich). Die Mobilität gilt für alle Nachbarstaaten! Es gibt ein Recht auf Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gegenüber EU-Bürgern gibt keinen "Inländervorrang" mehr, d.h., dass z.B. jeder Deutsche sich gleichberechtigt um jede Stelle in der Schweiz bewerben kann und die Bewilligung nicht mehr von einer Prüfung des Arbeitsmarktes abhängt. Die Grenzzonen in Deutschland und der Schweiz sowie die Kontingente für Aufenthalter sind seit dem 01.06.2007 entfallen. Das bedeutet, dass auch weiter entfernt in Deutschland lebende Personen jetzt Grenzgänger werden können. Auch ist die Erteilung von Wohn-/Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz zahlenmäßig nicht mehr begrenzt. Ab 01.06.2014 gilt der unbeschränkte freie Personenverkehr gemäß EU-Recht. Diese Regelungen gelten vorläufig noch nicht für Bürger der neuen EU-Beitrittsländer (Polen, Tschechien, Ungarn etc.) Durch die "Bilateralen II"-Verträge, die bereits durch Volksentscheid in der Schweiz angenommen wurden, werden diese Länder jedoch nach einer Übergangsfrist mit aufgenommen. Drittausländer Personen anderer als deutscher Nationalität mit Wohnsitz in Deutschland können grundsätzlich ebenfalls eine Grenzgänger- oder Aufenhaltsbewilligung erhalten. EU-Staatsbürger sind gemäß Personenfreizügigkeitsabkommen gleichberechtigt, andere Nationalitäten unter der Voraussetzung, dass ihre Aufenthalts- bzw. Arbeitsberechtigung in Deutschland nicht eingeschränkt ist. Die schweizer Behörden können allerdings Einschränkungen für bestimmte Nationalitäten vorsehen. Genaue Auskünfte im Einzelfall erteilen die kantonalen Ausländerämter bzw. Fremdenpolizeibehörden. Verlängerung der Grenzgängerbewilligung / Aufenthaltsbewilligung Die zuständige kantonale Behörde ermöglicht Ihrem Arbeitgeber, vor Ablauf des bewilligten Zeitraumes ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Wird dem zugestimmt, erhält Ihr Arbeitgeber von der kantonalen Fremdenpolizei die verlängerte Bewilligung. Ausnahmen Für Überland-Kraftfahrer und Lehrlinge gelten Sonderbestimmungen. Auskünfte über die Erteilung der Grenzgängerbewilligung gibt hier die kantonale Behörde Bewilligungsverfahren Für die Zuständigkeit der Behörden und für das Bewilligungsverfahren ist der Kanton entscheidend, in dem Ihr zukünftiger Arbeitsort als Grenzgänger / Aufenthalter liegt. Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Krankentagegeld - Erwerbsausfallversicherung Krankentagegeld - Erwerbsausfallversicherung In der Schweiz besteht für den Arbeitgeber keine gesetzliche Pflicht zur 6-wöchigen Lohnfortzahlung bei Krankheit, wie Sie dies von Deutschland her kennen. Vielmehr gilt folgende Regelung: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, besteht während der ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Gegensatz zur 6-wöchigen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in Deutschland und anschließender Krankentagegeldleistung durch die Krankenkasse, wird in der Schweiz durch Ihren neuen Arbeitgeber während der sogenannten beschränkten Zeit der Lohn im ersten Anstellungsjahr ab dem 4. Anstellungsmonat mindestens 3 Wochen, im zweiten Anstellungsjahr mindestens 4 Wochen, im dritten Jahr 9 Wochen, danach weitere Verlängerung bis max. 31 Wochen nach 25 Dienstjahren, bezahlt. Neben dieser aufgezeigten gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht bestehen aber auch teilweise weitergehende Regelungen auf Grund eines Gesamt-Arbeitsvertrages oder firmeninterner Abkommen. So ist z.B. in der Regel der verbleibende Lohnausfall wegen Krankheit von Ihrem Arbeitgeber durch einen speziellen Krankentagegeldversicherer (Kollektiv-Krankentagegeldversicherung) abgedeckt. Diese Lohnfortzahlung beinhaltet dann meist 80 - 100 % Ihres Lohnes für bis zu 2 Jahre Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Dies sollten Sie unbedingt bei Ihrem Arbeitgeber klären bzw. im Arbeitsvertrag überprüfen, ob eine solche Regelung besteht. Wenn nicht, muss eine private Tagegeldversicherung zur Krankenversicherung ergänzt werden. Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung eMail an die eMail durch Benutzung des eigenen [eMail-Programmes] Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Obligatorische Versicherungen (Pflichtversicherungen) Altersversorgung Nach einer geläufigen Formel ruht auch die Vorsorge in der Schweiz für Alter, Todesfall und Invalidität auf drei Säulen. Die erste Säule stellt die AHV/IV dar, die zweite Säule ist als Pensionskasse über den Arbeitgeber ebenfalls gesetzlich geregelt, die dritte Säule beruht auf der individuellen privaten Vorsorge eines jeden Einzelnen. Hier ist die Riester-Rente eine sinnvolle Ergänzung. In allen Bereichen der sozialen Sicherheit gelten die Grundsätze (für die Schweiz und die EU), dass ein Mitgliedsstaat bei der Festsetzung des Leistungsanspruchs die in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen muss und der Leistungsanspruch aufrecht erhalten bleibt, wenn sich ein Versicherter in einen anderen Mitgliedsstaat begibt. Die einzelnen Versicherungsbereiche gliedern sich wie folgt: Erste Säule: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) Gemäß dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz und dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit (Bilaterale Verträge CH-EU), sind Sie als deutscher Grenzgänger in allen Bereichen der Sozialversicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung (siehe oben) den schweizer Bürgern gleichgestellt und somit obligatorisch sozialversichert. Jeder Arbeitgeber muss einer AHV/IV - Kasse angeschlossen sein und Sie dort auch anmelden. Wie wir schon festgestellt haben, ruht die Altersversorgung auf drei Säulen. Dies unterstellt, bedeutet die staatliche Versicherung ca. 1/3 Ihrer Altersversorgung. Dies trifft bis zu einem max. durchschnittlichen Jahreseinkommen von SFR 82.080 / 6.835 mtl. (Stand 2009/2010) zu. Darüber liegende Einkommen sind auf freiwilliger Basis zu sichern. Die monatliche (einfache) Vollrente beträgt max. SFR 2.280 (bei voller Versicherungszeit nur in der Schweiz/ Stand 2009). Ehepaare, die beide in der Schweiz gearbeitet haben, erhalten maximal das 1,5-fache der einfachen Rente. Beitragspflicht Die Beitragspflicht beginnt für Sie mit der Aufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Beitragspflicht endet in dem Monat, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Lebensjahr erreichen, sofern jede Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Frauen ist seit 2005 auch ein Rentenbezug ab 62 möglich (mit Abschlägen). Andernfalls besteht weiter Beitragspflicht. Bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter, sofern in der Schweiz teilweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Beiträge werden vom Bruttoerwerbseinkommen erhoben. Als maßgebender Lohn gilt in der Regel das aus einer Tätigkeit erworbene Bar- oder Naturaleinkommen, einschließlich der Nebenbezüge, d.h. für Sie jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der Beitragssatz beträgt 10,1 % und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Beitragsrückerstattung Die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bezahlten Beiträge an die AHV/IV werden weder an den deutschen Rentenversicherungsträger noch an Sie zurück erstattet. Sie verbleiben somit bei Ihrem schweizer Rententräger. Nachdem Sie 12 Monate Beiträge bezahlt haben, entsteht für Sie ein Anspruch auf ordentliche AHV/IV Renten-, bzw. IV- Eingliederungsmaßnahmen. Anspruch auf eine Vollrente der AHV/IV haben Sie, wenn Sie seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung Beiträge bezahlt haben, anderenfalls erhalten Sie eine Teilrente (Auskunft hierüber gibt Ihnen Ihre AHV-Kasse). Einfache Altersrente - Ehepaar-Altersrente Eine ordentliche Altersrente können Frauen mit 64, Männer mit 65 Jahren erhalten. War der Ehepartner ebenfalls in der Schweiz beschäftigt, so wird das gemeinsame beitragspflichtige Einkommen bei der Berechnung der Ehepaar-Rente berücksichtigt. Anspruch auf eine Ehepaar-Rente besteht, wenn der Ehemann 65 Jahre und die Ehefrau 64 Jahre ist. Witwenrenten An Witwen unter 63 Jahren wird eine Witwenrente bezahlt, sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat oder älter als 45 Jahre und bereits 5 Jahre verheiratet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält die Witwe eine einmalige Abfindung. Nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes ist die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt, sofern der Mann ihr gegenüber unterhaltspflichtig war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Kinderrente - einfache Waisenrente - Vollwaisenrente Für Kinder von Altersrentnern oder für Waisen besteht jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, Anspruch auf eine Rente. Wiederaufnahme Ihrer Arbeit in Deutschland nach Ihrer Tätigkeit. Nach der Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland werden Ihnen, falls notwendig, auf die 5-jährige Wartezeit zu einem Rentenanspruch auch schweizer Beitragsjahre angerechnet. Dies allerdings nur, wenn Sie eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten belegt haben und sich die schweizerischen nicht mit den deutschen Versicherungszeiten überschneiden. Die Berücksichtigung schweizer Beitragszeiten ist nur für den Anspruch einer Rente, nicht für deren Höhe, von belang. . In der Regel wird es so sein, dass Sie später einmal bei Erfüllung der Voraussetzungen zwei Altersrenten beziehen. Invalidenrente IV Wichtigstes Ziel der Invalidenversicherung ist die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Renten werden somit nur ausbezahlt, wenn die Wiedereingliederung nicht mehr möglich ist. Die Höhe der Invalidenrente hängt vom vorherigen Arbeitseinkommen und vom Invaliditätsgrad ab. Die maximale Rente erhält, wer mehr als SFR. 82.080,- p.a. verdient hat (Stand 2009/2010) und zumindest 70% invalid ist. Die Rente beträgt SFR. 2.280,- monatlich. bei Invaliditätsgrad von mindestens 40%: viertel Rente (Härtefälle vorbehalten) bei Invaliditätsgrad von mindestens 50%: halbe Rente bei Invaliditätsgrad von mindestens 60%: dreiviertel Rente bei Invaliditätsgrad ab 70%: volle Rente Rentenantragsstellung Sämtliche Anträge, auch solche für Wiedereingliederung, Umschulung usw. sind beim deutschen Rentenversicherungsträger über die zu diesem Zweck eingerichtete Verbindungsstelle bei der schweizerischen Ausgleichskasse geltend zu machen. Die Adresse lautet: Schweizerische Ausgleichskasse Avenue Edmond-Vaucher 18 CH-1211 Geneve 2 Zweite Säule: Personalvorsorge / BVG In Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV sollen die Träger der beruflichen Altersversorgung (Pensionskassen u.a.) das zweite Drittel Ihrer Altersversorgung gewährleisten. Das Gesetz (BVG) schreibt ein obligatorisches Minimum vor, das Versicherungslücken schließen soll. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der größer ist als die einfache, maximale AHV-Rente. ab Alter 18 für die Risiken Tod und Invalidität ab Alter 25 für Altersvorsorge Versicherter Lohn Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes zwischen SFR 20.520 u. SFR 82.080 (Stand 2009/2010). Dieser Teil wird versicherter oder koordinierter Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als SFR 3.420 p.a., so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Vom Jahresbruttogehalt (max. von SFR 82.080) wird ein Abzug von SFR 23.940 vorgenommen (Koordinationsabzug). Der maximal versicherte BVG-Lohn beträgt also SFR 58.140. Natürlich sind je nach Betrieb und Vorsorgeeinrichtungen auch Beiträge und Leistungen, die das gesetzliche Obligatorium überschreiten, möglich. Von der Versicherungspflicht sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten haben oder solche, die nebenberuflich tätig und hauptberuflich bereits versichert sind. Versicherungsleistungen zusätzliche Altersrente Hinterbliebenenrente Invalidenrente Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthaben für Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren berechnet. Ihr Altersguthaben besteht aus Altersgutschriften samt Zinsen und Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen für die Zeit, während Sie der Vorsorgeeinrichtung angehört haben. Hinterbliebene (Witwen und Waisen) haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenrenten. Invalidenrenten werden als Voll- und Teilinvalidenrenten gewährt. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestzinssatz beträgt 2,00%. Ihr Anteil der an die Vorsorgeeinrichtung zu zahlenden Beiträge kann je nach Personalvorsorge-Einrichtung und Unternehmen unterschiedlich sein. Eigenanteil zwischen 3,5 - 9 % bezogen auf den versicherten Lohn, zzgl. ca. 1% für eine Risikoversicherung je nach Alter. Freizügigkeitsleistung Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gewährleistet Ihnen die Freizügigkeitsregelung den Erhalt Ihres Vorsorgeschutzes nach BVG-Gesetz. Sie haben einen Anspruch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles gelöst wird und Sie die Vorsorge-Einrichtung verlassen. Haben Sie diese Leistungen erhalten, besteht kein Rentenanspruch mehr. Sollten später Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen anfallen, kann die Vorsorge-Einrichtung die bereits gezahlte Freizügigkeitsleistung anrechnen. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz kann das Pensionskassenguthaben übertragen werden. Höhe der Freizügigkeitsleistung Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von Ihnen bis zur Auszahlung bzw. Überweisung erworbenen Altersguthaben. Freizügigkeitsleistung, Barauszahlung, Verbleib u. Finanzierung der Personalvorsorge Bei Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis hat der deutsche Grenzgänger bzw.Aufenthalter bei der Rückkehr nach Deutschland grundsätzlich drei Möglichkeiten: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Wechsel nach Deutschland (nur unter bestimmten Voraussetzungen siehe unten) Übertragung auf eine neue Pensionskasse (bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der CH) Verbleib des Guthabens bei der Pensionskasse bis zum Erreichen der Altersgrenze (wie bei AHV) und anschließende Auszahlung der Altersrente (sog.Freizügigkeitspolice). Barauszahlung möglich in folgenden Fällen: nach Verlassen der Schweiz wird keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt (z.B. bei Übergang in die Rente) zusätzlich überobligatorische Leistungen (freiwillige Arbeitgeberleistung) Verwendung zum Erwerb von Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumsförderung Die Freizügigkeitsleistungen sind seit 2005 zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil begann in 2005 mit 50 % des Auszahlbetrags und wird jährlich um 2 % erhöht, bis im Jahr 2030 100 % der Freizügigkeitsleistung zu versteuern sind. Es ist ratsam, sich am Ende der Tätigkeit genau über die verschiedenen Varianten zu informieren, um spätere Versorgungslücken bei der Rente zu vermeiden. Die Mitarbeiter der sind Ihnen dabei gerne behilflich. Dritte Säule: Private Altersversorgung Deutsche und Schweizer Versicherungsträger prüfen bei Rentenantragsstellung Ihre Ansprüche; bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie demnach zwei Renten, wobei die deutsche Rente allein aus den deutschen und die schweizerische Rente allein aus den schweizer Versicherungszeiten und Beiträgen berechnet wird. Zur Ergänzung Ihrer Vorsorge empfehlen wir grundsätzlich eine zusätzliche private Absicherung. Grenzgänger erhalten auch die staatliche Förderung in Deutschland im Rahmen der "Riester-Rente". Wir berechnen Ihnen gerne Ihre Förderansprüche und erstellen Ihnen individuelle Angebote, sowohl für die Riester-Rente als auch für Ihre private Vorsorge. 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Vom Arbeitgeber werden keine Zuschüsse zur Krankenversicherung gezahlt. Nach Inkrafttreten des bilateralen Abkommens (ab 01.06.2002) sind zwar grundsätzlich auch Personen mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz und Wohnsitz im EU-Ausland sowie deren nicht berufstätige Familienangehörige zunächst krankenversicherungspflichtig in der Schweiz, Grenzgänger aus Deutschland und einigen anderen EU-Staaten haben jedoch das Wahlrecht, sich auf Wunsch weiterhin in dem Land, in dem sich der Wohnort befindet, versichern zu können. Dazu muss bei der zuständigen kantonalen Behörde binnen einer Frist von drei Monaten ab Arbeitsbeginn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Grenzgänger/innen haben vier Möglichkeiten der Krankenversicherung: freiwillige (private) schweizer Krankenversicherung + deutsche Zusatzversicherung (Befreiung erforderlich) private deutsche Krankenversicherung (Befreiung erforderlich) freiwillige Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (Befreiung erforderlich) gesetzliche Pflichtversicherung in der Schweiz (keine Befreiung) + evtl. deutsche Zusatzversicherung Aufenthalter in der Schweiz unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz (mit wenigen Ausnahmen). Das schweizer Kassensystem beinhaltet jedoch wesentliche Einschränkungen gegenüber dem aus Deutschland gewohnten System, z.B. keine Zahnarztleistung, keine Deckung in Deutschland, außer in Notfällen! Aus dieser Situation wurde ein spezielles Versicherungsmodell für Aufenthalter entworfen, das aus einer Kombination einer schweizer Krankenkasse mit einer deutschen Zusatzversicherung besteht. Damit ist es möglich, freie Arztwahl, freie Zahnarztwahl und freie Krankenhauswahl in Deutschland und der gesamten Schweiz zu vereinbaren, wahlweise auch als Privatpatient in allen Bereichen. Welche Variante der Krankenversicherung für Sie persönlich die geeignetste ist, sollte in einem persönlichen Gespräch ermittelt werden. Hierzu stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der style="color:#0505FD;font-weight:bold">grenzgänger style="color:#858583">auskunft style="color:black;font-weight:normal"> gerne zur Verfügung und helfen mit guten Tipps. Sie erhalten auf Wunsch schriftliche Angebote über verschiedene Varianten, damit Sie vergleichen und eine günstige Krankenversicherung finden können. Alle möglichen Lösungen können auch über uns abgeschlossen werden. Da bei einem eventuellen Wechsel der Krankenversicherung Kündigungsfristen anfallen können, ist es sinnvoll, rechtzeitig dieses wichtige Thema anzugehen. 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CH-Krankenkasse und deutsche Ergänzungsversicherung) Pflegeversicherung Rentenversicherung (auch Riester-Rente für GG) Familienzulage (Kindergeld) Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Netto-Lohnberechnung (unter Berücksichtigung der in der Schweiz anfallenden Abzüge) Steuern (in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Steuerberater) Bilaterales Abkommen (mit dessen Auswirkung auf die Tätigkeit in der Schweiz) Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz in der Schweiz Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis nach Deutschland Wir erstellen Ihnen gerne eine Netto-Lohnberechnung unter Berücksichtigung der in der Schweiz anfallenden Abzüge. Interessiert? Nutzen Sie unseren umfassenden Service! Wir sind häufig auch außerhalb dieser Zeiten im Büro. Bei Bedarf bitte einfach probieren! Wir senden Ihnen auch gerne als erste Information unsere Grenz- gängerbroschüre zu. Wir wünschen Ihnen für Ihre anstehende Entscheidung alles Gute. Ihr Team der Claudia Guba + Arno Benter Alle Angaben auf den Webseiten und in der Informationsbroschüre ohne Gewähr. Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Steuerrecht Steuerrecht Als Grenzgänger sind Sie verpflichtet, die Verlegung Ihrer Arbeitsstätte in die Schweiz bei Ihrem jeweiligen Wohnsitz-Finanzamt anzuzeigen und entsprechend Ihrer Steuerklasse und dem zugrunde gelegten Einkommen die Steuer selbstständig abzuführen. Als Vorauszahlung werden 4,5 % Quellensteuerabzug von Ihrem Lohn vom Schweizer Arbeitgeber berücksichtigt. Die Steuerhöhe ermittelt das Finanzamt erstmals aufgrund Ihrer Verdienstangaben. Gemindert wird Ihr zu versteuerndes Einkommen durch Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitskleidung usw. Ihr Einkommen in Schweizer Franken wird zu einem durchschnittlichen Wechselkurs vom Finanzamt in Euro umgerechnet (Stand 2010: 1 SFR = 0,66 EUR). In bestimmten Fällen kann auch für Grenzgänger eine vollständige Steuerzahlung in der Schweiz in Frage kommen. Dies gilt insbesondere für Monteure, Außendienstmitarbeiter und andere Berufe, bei denen geschäftliche Gründe an mehr als 60 Tagen im Jahr eine Heimkehr an den deutschen Wohnort verhindern (sogenannte "Nichtrückkehrtage"). Voraussetzung ist eine Entfernung des Arbeits-Einsatzortes zum Heimatwohnort in Deutschland von mehr als 110 km und/oder eine Fahrzeit pro Strecke von mehr als 1,5 Stunden. Nicht berücksichtigt werden dabei sogenannte "Pikettdienste" oder Bereitschaftsdienste (z.B. bei Ärzten), bei denen die Anwesenheit am Einsatzort verlangt wird. Treffen die o.g. Voraussetzungen zu (Prüfung durch das zuständige deutsche Finanzamt) spricht man von der "60-Tage-Regelung". Die 60-Tage-Regelung kommt auch in Betracht, wenn der deutsche Wohnort generell mehr als 110 km vom Schweizer Arbeitsort entfernt ist. Durch den Wegfall der Grenzzonen seit 01.06.2007 kann auch ein weiter entfernt in Deutschland lebender Arbeitsnehmer Grenzgänger werden. Hat er dann zusätzlich eine gemeldete Wohnung in der Schweiz (Wochenaufenthalter), kann er auch die 60-Tage-Regelung beantragen. Bei Fernfahrern gibt es alternativ eine 120-Tage-Bewilligung (Versteuerung von jeweils 50 % des Bruttolohns in D und CH). Als Aufenthalter (ständiger Wohnsitz CH) versteuern Sie Ihr Einkommen i.d.R. voll in der Schweiz. Ihr Steuerberater oder das Finanzamt beantwortet Fragen hierzu. Auf Wunsch können wir Ihnen auch Adressen von spezialisierten Steuerberatern nennen. Arbeiten in der Schweiz, Grenzgänger,Grenzgaenger,GrenzgängerAuskunft,GrenzgängerBeratung,arbeiten in der Schweiz, GrenzgängerInformation,Info,Information,Arbeitsbewilligung,Arbeitnehmerberatung,Rentenversicherung,Aufenthalter,Grenzgänger,Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Sozialversicherung,Unfallversicherung,Familienzulage,SchweizArbeitslosenversicherung,Doppelbesteuerung,Schweiz,private Krankenversicherung, deutsche Krankenversicherung, Krankenkasse, Bewilligung Unfallversicherung Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG gegen Unfall versichert. Versicherungsträger sind die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen. Die obligatorische Versicherung garantiert Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen (vorbehaltlich einer Teilzeitbeschäftigung) und im Falle von Berufskrankheit. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei der Arbeitsweg mit eingeschlossen ist. Als Unfall gilt die plötzliche nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper. Die Beiträge für den Berufsunfall und die Berufskrankheit trägt Ihr Arbeitgeber, während Sie in der Regel die Beiträge für die Nichtbetriebsunfälle tragen müssen. Das sind für Sie durchschnittlich ca. 1 - 2 % des maßgebenden Lohnes für die AHV-Beiträge (SUVA-Beitrag). Der versicherte Verdienst beträgt max. SFR 126.000 p.a. (Stand 2009/2010) auch bei Freizeitunfällen. Ein Unfall muss sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden. Versicherungsleistungen Unfall-Krankentagegeld Sie erhalten ab dem 3. Tag nach dem Unfall 80 % des letzten vor dem Unfall bezogenen Lohnes. Das Tagegeld wird für alle Tage des Jahres, einschl. der Sonn- und Feiertage bezahlt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Tagegeld entsprechend gekürzt. Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus erfolgt ein Abzug für die von der Versicherung gedeckten Unterhaltskosten. Pflegeleistungen und Kostenübernahme bei Heilbehandlungen Sie haben Anspruch auf zweckmäßige Behandlung der Unfallfolgen, wobei in der Regel alle entstehenden Kosten übernommen werden. Invalidenrente Im Falle einer Vollinvalidität erhalten Sie 80 % Ihres versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend gekürzt. Die Rente wird bis zum Tod bezahlt. Integritäts-Entschädigung Erleiden Sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung Ihrer körperlichen oder geistigen Integrität, so haben Sie Anspruch auf eine angemessene Kapitalleistung. Hilflosen-Entschädigung Bedürfen Sie wegen Ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernde Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so haben Sie Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Hinterlassenen-Rente Bei Unfalltod hat der überlebende Ehepartner, der geschiedene Ehepartner (unterhaltsberechtigt) sowie Kinder Anspruch auf Hinterlassenen-Rente. Für Witwen und Witwer 40 % des versicherten Verdienstes, für geschiedene Ehegatten 20 % (höchstens jedoch die Unterhaltsleistung), für Halbwaisen 15 % (bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr), für Vollwaisen 25 %. Kinderlosen Witwen unter 45 Jahren wird an Stelle der Rente ein Kapital nach Dauer der Ehe ausbezahlt (1,5 -fache Jahresrente). Wichtig!!! Bei einer notwendigen Heilbehandlung im Ausland, d.h. für Sie als Grenzgänger oder Aufenthalter in der BRD, werden die effektiven Kosten übernommen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz entstanden wären. Die Leistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Unfall grob fahrlässig oder durch ein besonderes Wagnis verursacht wurde. Sie sollten sich bei Ihrem Arbeitgeber nach Möglichkeiten versicherbarer Ergänzungsleistungen erkundigen. Die Ergänzung durch eine private Unfallversicherung in Deutschland ist sinnvoll. Wir beraten Sie gerne. 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Nach der Ausfahrt rechts nach Radolfzell bis zum 1. großen Kreisverkehr (zur Info: rechts Ortsteil Altbohl / links Richtung Markelfingen) weiter geradeaus über die Brücke bis zur 2. großen Kreisverkehr (zur Info: rechts Richtung Singen) weiter geradeaus (2.Ausfahrt) und damit auf der Schützenstrasse bleiben (zur Info: links stehen Fabrikationshallen der Firma Schiesser) bis zur Ampelanlage (nicht immer in Betrieb) (zur Info: rechts an der Ecke ein Lokal, links an der Ecke der Südkurier/Tageszeitung); dort links abbiegen in die Teggingerstrasse, 20iger Zone, über einen Platz, dann rechts ab in das Parkhaus Höllturmpassage. Das Parkhaus über den hinteren Raum verlassen. Gegenüber vom Ausgang ist das Kaufhaus Kratt. Links nach ca. 70 m als ebenerdiges Eckgeschäft, Bahnhofstrasse 1, die Anfahrt nach Singen - Industriegebiet Werner-von-Siemens-Str. 25 78224 Singen (Hohentwiel) Telefon: +49 (0) 7731 / 835638 Wegbeschreibung zur Anfahrt Anfahrt über die Autobahn Stuttgart / Singen Am Singener Kreuz weiter bis zur Ausfahrt Steißlingen (allgemeine Richtung Konstanz). nach der Ausfahrt rechts in Richtung Singen-Industiegebiet bis zum Ortsschild Singen. Nach dem Ortschild die erste Stassse rechts reinfahren und dann direkt auf den Parkplatz vor dem Bürogebäude mit dem Küchenstudio parken. Das Büro der befindet sich im ersten Stock. Für Ortskundige noch einen Hinweis: Die Discothek Top-Ten befindet sich direkt in einem Gebäude hinter dem Bürohaus, ATU gegenüber. Gute Fahrt! 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